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   OLG Düsseldorf, 12.06.1980 - 6 WF 67/80   

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OLG Düsseldorf, 12.06.1980 - 6 WF 67/80 (https://dejure.org/1980,17301)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.06.1980 - 6 WF 67/80 (https://dejure.org/1980,17301)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12. Juni 1980 - 6 WF 67/80 (https://dejure.org/1980,17301)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • familienrecht-deutschland.de PDF

    ZPO §§ 256, 620, 620f, 769
    Verfahrensrecht; Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage; vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aufgrund einer Feststellungsklage gegen eine während des Scheidungsverfahrens ergangene fortwirkende einstweilige Unterhaltsanordnung.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1980, 1046
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Düsseldorf, 10.06.1980 - 6 UF 158/79
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.06.1980 - 6 WF 67/80
    Da die Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber der Beklagten bisher nur in der oben genannten einstweiligen Anordnung (nach § 620 S. 1 Nr. 6 ZPO), nicht aber in einem sonstigen Unterhaltstitel festgelegt worden ist, ist die negative Feststellungsklage auch der richtige, allein sachgemäße Rechtsbehelf, mit dem der Kläger sein Klageziel erreichen kann, denn in Fällen der vorliegenden Art vertritt der Senat die Ansicht, daß der auf Unterhalt in Anspruch genommene geschiedene Ehegatte eine richterliche Entscheidung, die das Nichtbestehen (oder die Beendigung) der nachehelichen Unterhaltspflicht ausspricht, nicht im Wege einer Abänderungsklage oder einer Vollsteckungsgegenklage gegen die während des Scheidungsverfahrens erlassene einstweilige Unterhaltsanordnung erwirken kann, und daher als Klageart nur die negative Feststellungsklage in Betracht kommt, die auch dann zulässig ist, wenn die Möglichkeit der Abänderung der einstweilige Anordnung gemäß § 620b ZPO noch bestehen sollte (wegen der Begründung im einzelnen wird insoweit auf das Senatsurteil vom 10. Juni 1980 - FamRZ 1980, 1044 mit den dortigen Rechtsprechungsnachweisen, u.a. OLG Düsseldorf [1. FamS] FamRZ 1979, 916; OLG Frankfurt FamRZ 1979, 730; OLG Saarbrücken FamRZ 1980, 277; 1980, 385; OLG München MDR 1980, 148) bezug genommen).

    Wie in dem oben zitierten Senatsurteil vom 10. Juni 1980 (FamRZ 1980, 1044) braucht der Senat auch hier nicht zu entscheiden, ob eine Abänderung gemäß § 620b ZPO nach Rechtskraft der Scheidung noch zulässig ist (im Hinblick auf § 620f ZPO bejaht von OLG Schleswig SchlHA 1978, 213 f; Schlosser in Stein/Jonas, aaO § 620b Rdn. 4; Tomas/Putzo, aaO § 620b Anm. 1d; Wieczorek, ZPO 2. Aufl. § 620b Anm. D III; abl. AmtsG Pinneberg SchlHA 1980, 19; Philippi in Zöller, ZPO 12. Aufl. § 620b Anm. IV iVm § 620a Anm. 1c).

  • OLG Hamburg, 06.11.1974 - 5 W 58/74
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.06.1980 - 6 WF 67/80
    Das Beschwerdegericht ist daher darauf beschränkt, die Entscheidung auf Ermessensfehler, z.B. auf eine greifbare Gesetzeswidrigkeit, eine Verkennung von Ermessensgrenzen oder der Voraussetzungen der Ermessensausübung zu untersuchen (vgl. OLG Hamburg NJW 1975, 225; OLG Frankfurt FamRZ 1978, 529 mwN).
  • OLG Saarbrücken, 09.01.1980 - 9 UF 192/79

    Beschwerdeverfahren; Verfahrenskosten nach beiderseitiger Erledigungserklärung;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.06.1980 - 6 WF 67/80
    Da die Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber der Beklagten bisher nur in der oben genannten einstweiligen Anordnung (nach § 620 S. 1 Nr. 6 ZPO), nicht aber in einem sonstigen Unterhaltstitel festgelegt worden ist, ist die negative Feststellungsklage auch der richtige, allein sachgemäße Rechtsbehelf, mit dem der Kläger sein Klageziel erreichen kann, denn in Fällen der vorliegenden Art vertritt der Senat die Ansicht, daß der auf Unterhalt in Anspruch genommene geschiedene Ehegatte eine richterliche Entscheidung, die das Nichtbestehen (oder die Beendigung) der nachehelichen Unterhaltspflicht ausspricht, nicht im Wege einer Abänderungsklage oder einer Vollsteckungsgegenklage gegen die während des Scheidungsverfahrens erlassene einstweilige Unterhaltsanordnung erwirken kann, und daher als Klageart nur die negative Feststellungsklage in Betracht kommt, die auch dann zulässig ist, wenn die Möglichkeit der Abänderung der einstweilige Anordnung gemäß § 620b ZPO noch bestehen sollte (wegen der Begründung im einzelnen wird insoweit auf das Senatsurteil vom 10. Juni 1980 - FamRZ 1980, 1044 mit den dortigen Rechtsprechungsnachweisen, u.a. OLG Düsseldorf [1. FamS] FamRZ 1979, 916; OLG Frankfurt FamRZ 1979, 730; OLG Saarbrücken FamRZ 1980, 277; 1980, 385; OLG München MDR 1980, 148) bezug genommen).
  • OLG Karlsruhe, 19.12.1980 - 16 UF 271/80
    Das Gesetz sieht zwar für eine negative Feststellungsklage gegen eine einstweilige Anordnung in Ehesachen nach § 620 ZPO keine dem § 769 ZPO entsprechende einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung vor; es handelt sich jedoch insoweit um eine Gesetzeslücke, die durch eine entsprechende Anwendung des § 769 ZPO auf das Verfahren der negativen Feststellungsklage geschlossen werden kann und muß (vgl. für den Fall negativer Feststellungsklage nach der Rechtskraft der Scheidung OLG Hamburg FamRZ 1980, 904; OLG Düsseldorf FamRZ 1980, 1046), denn läßt man die negative Feststellungsklage gegen eine einstweilige Anordnung nach § 620 ZPO zu, so erfordert die sachgerechte Ausgestaltung dieses gegenüber dem Verfahren der einstweiligen Anordnung selbständigen Klageverfahrens, daß die Möglichkeit einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Anordnung eröffnet wird.

    a) Der erkennende Senat hat bereits entschieden, daß der richtige Weg für den Unterhaltsverpflichteten, nach rechtskräftiger Scheidung gegen eine einstweilige Anordnung vorzugehen, die negative Feststellungsklage ist (FamRZ 1980, 608; vgl. auch OLG Düsseldorf FamRZ 1979, 916; 1980, 1046; OLG Saarbrücken FamRZ 1980, 277; OLG Hamburg FamRZ 1980, 904).

    Durch die Beschwerdemöglichkeit gegenüber einer in erster Instanz versagten einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung wird auch der mit dem Ausschluß der Anfechtung (§ 620c ZPO) in dem Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes verfolgte Zweck - jedenfalls entscheidend - nicht berührt, denn auch eine auf die entsprechende Anwendung von § 769 ZPO gestützte Entscheidung ist nicht schrankenlos nachprüfbar; das Beschwerdegericht ist vielmehr darauf beschränkt, sie auf Ermessensfehler, zum Beispiel das Vorliegen einer greifbaren Gesetzeswidrigkeit, das Überschreiten der Ermessensgrenzen oder die Nichtausübung von Ermessen, zu überprüfen (OLG Frankfurt FamRZ 1978, 529; OLG Düsseldorf FamRZ 1980, 1046, 1047).

  • BGH, 09.02.1983 - IVb ZR 343/81

    Anrechnung von Mehraufwendungen auf zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers

    Es ist inzwischen in Rechtsprechung und Literatur einhellig anerkannt, daß nach Rechtskraft des Scheidungsurteils bei Erhebung einer negativen Feststellungsklage die Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Anordnung einstweilen eingestellt werden kann (u.a.: OLG Hamburg FamRZ 1980, 904; OLG Düsseldorf FamRZ 1980, 1046; OLG Frankfurt FamRZ 1980, 1139; OLG Karlsruhe FamRZ 1981, 295 (LS); OLG Hamm FamRZ 1981, 693; OLG Stuttgart FamRZ 1981, 694; OLG Bremen FamRZ 1981, 981; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 41. Aufl. § 707 Anm. 5 A; Griesche FamRZ 1981, 1025, 1035; Klauser MDR 1981, 711, 717).
  • OLG Schleswig, 30.08.1985 - 8 UF 295/84

    Möglichkeit; Einstweilige Einstellung ; Zwangsvollstreckung; Einstweilige

    Hingegen ist die Frage, ob bereits während des noch anhängigen Scheidungsverfahrens aufgrund einer negativen Feststellungsklage in entsprechender Anwendung jener Vorschriften die Zwangsvollstreckung aus einer einstweiligen Anordnung eingestellt werden kann, weiterhin umstritten: Befürwortend OLG Frankfurt (FamRZ 1980, 1189; 1984, 717), wohl auch OLG Karlsruhe (FamRZ 1981, 295) ohne Gründe; ablehnend OLG Düsseldorf (FamRZ 1980, 1046), OLG Köln (FamRZ 1981, 379), OLG Bremen (FamRZ 1981, 981), OLG Hamm (NJW 1983, 460), und Senat (SchlHA 1983, 140).
  • OLG München, 23.06.1981 - 4 UF 21/81
    Die negative Feststellungsklage biete als Gegenstück zu der positiven Leistungsklage am ehesten die Möglichkeit, den materiellen Unterhaltsanspruch mit dem Ziel einer anderweitigen Regelung iSv § 620f ZPO umfassend zu prüfen (OLG Hamm FamRZ 1980, 277; 1980, 1043; OLG Zweibrücken FamRZ 1981, 190; OLG Düsseldorf FamRZ 1980, 1044; 1980, 1046; 1981, 295; OLG Karlsruhe FamRZ 1980, 608; 1981, 295; OLG Celle FamRZ 1980, 610; OLG Hamburg FamRZ 1980, 904; Zöller/Philippi, aaO § 620f Anm. 2 b).
  • OLG Hamm, 04.01.1982 - 3 WF 555/81
    Das Oberlandesgericht Düsseldorf (FamRZ 1980, 1046) bejaht die Einstellung der Zwangsvollstreckung lediglich für den anders zu beurteilenden Fall der Zeit nach der Rechtskraft der Scheidung.
  • OLG Düsseldorf, 05.11.1980 - 6 WF 121/80
    Auch eine Umdeutung (analog § 140 BGB) ist nicht möglich: Trotz der Verwandtschaft dieser beiden prozessualen Gestaltungsklagen (vgl. hierzu Senatsbeschluß FamRZ 1980, 1046 mwN) dürfen nämlich ihre Unterschiede nicht außer acht gelassen werden; diese bestehen außer den oben unter Hinweis auf die Absätze 1 und 3 des § 323 ZPO dargelegten Besonderheiten der Abänderungsklage auch darin, daß die jeweils mögliche prozessuale Gestaltung auf ein unterschiedliches Objekt abzielt: Während die Abänderungsklage einen außerordentlichen Rechtsbehelf gegenüber den Wirkungen der inneren Rechtskraft der Verurteilung zu wiederkehrenden Leistungen darstellt, kann das Gericht aufgrund einer Vollstreckungsabwehrklage nur die Vollstreckbarkeit des Schuldtitels beseitigen (vgl. unter anderem Baumbach/Lauterbach/Hartmann, aaO § 323 Anm. 1 und § 767 Anm. 1 A).
  • OLG Düsseldorf, 28.07.1981 - 6 UF 221/80
    Die negative Feststellungsklage war bis zu der Verhandlung über die Widerklage zulässig, denn sie war der richtige Rechtsbehelf, mit dem sich der Kläger gegen die einstweilige Anordnung vom 26. April 1979, die gemäß § 620f ZPO auch nach rechtskräftigem Abschluß des Scheidungsverfahrens vorläufig fortwirkte, verteidigen konnte (vgl. Senatsurteil FamRZ 1980, 1044, sowie den in dieser Sache ergangenen Senatsbeschluß FamRZ 1980, 1046).
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